StartseiteRatgeber › E-Rechnung empfangen

E-Rechnung empfangen: Was du tun musst, wenn eine XRechnung im Postfach liegt

Stand: Juli 2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten

Die kurze Antwort

Ein normales E-Mail-Postfach reicht. Mehr verlangt das Finanzamt nicht, um E-Rechnungen empfangen zu können. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für jeden inländischen Betrieb, auch für Kleinunternehmer, ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze. Kommt eine E-Rechnung, musst du sie annehmen. Die Datei ist das Original: Du bewahrst sie acht Jahre unverändert auf, ein Ausdruck genügt nicht.

Beim Thema E-Rechnung reden alle über 2027 und 2028. Dabei geht die Regel unter, die schon heute gilt. Empfangen musst du längst. Dieser Beitrag erklärt, was dafür reicht, was du machst, wenn so eine Datei ankommt, und welchen Fehler dabei fast alle machen.

Empfangen gilt heute, Ausstellen kommt später

Die E-Rechnungspflicht besteht aus zwei Hälften, und sie greifen zu ganz verschiedenen Zeiten. Über die zweite Hälfte wird geredet, die erste gilt schon.

WannWen es betrifftWas du können musst
seit 1.1.2025jeden inländischen Betrieb, auch KleinunternehmerE-Rechnungen empfangen und acht Jahre aufbewahren
bis 31.12.2026alleBeim Ausstellen darfst du weiter Papier oder PDF schicken, wenn der Empfänger einverstanden ist
ab 1.1.2027Betriebe mit über 800.000 Euro Umsatz im VorjahrE-Rechnungen auch ausstellen
ab 1.1.2028alle übrigen BetriebeE-Rechnungen auch ausstellen
Widersprechen geht nicht. Wer dir als Firma eine E-Rechnung schickt, braucht dafür nicht deine Zustimmung. Umgekehrt gilt das nicht: Wer dir bis Ende 2026 noch ein PDF schicken will, braucht dein Einverständnis. Die Zustimmung ist also für die alte Rechnung nötig, nicht für die neue.

Was reicht, um empfangen zu können

Weniger, als die meisten befürchten. Es braucht kein Portal, kein Abo und keine Schnittstelle. Ein E-Mail-Postfach genügt, und das hast du.

Eine Datei ist da. Was jetzt?

  1. Nichts löschen, nichts umbauen. Die Datei, die angekommen ist, ist das Original. Alles, was du daraus machst, ist eine Kopie.
  2. Anschauen, was es überhaupt ist. Eine XRechnung ist eine reine XML-Datei und endet auf .xml. Ein ZUGFeRD ist ein PDF, das ganz normal aussieht und die Daten unsichtbar mit sich trägt. Beides sind echte E-Rechnungen.
  3. Prüfen wie jede andere Rechnung auch. Stimmt der Betrag, stimmt die Leistung, stimmt die Steuernummer? Daran ändert das Format nichts.
  4. Als Ausgabe erfassen und die Datei dazulegen. Nicht die Zahlen abtippen und die Datei wegwerfen.
  5. Ausdrucken darfst du, für den Ordner an der Wand. Nur ersetzt der Ausdruck die Datei nicht.

Der Fehler, den fast alle machen

Rechnung kommt per Mail, wird ausgedruckt, kommt in den Ordner, die Mail wird gelöscht. Bei einer Papierrechnung war das richtig. Bei einer E-Rechnung ist der Ausdruck nur ein Bild vom Original. Das Original ist die Datei, und die muss bleiben.

Acht Jahre, und zwar das Original

Rechnungen musst du acht Jahre aufbewahren (§ 14b UStG). Früher waren es zehn, das wurde verkürzt. Bei einer E-Rechnung heißt aufbewahren: der strukturierte Teil, also die Daten selbst, bleibt acht Jahre unverändert. Ein PDF-Ausdruck oder ein Screenshot davon ist keine Aufbewahrung.

Erleichterung für Kleinunternehmer. Die Finanzverwaltung hat in ihren FAQ klargestellt, dass es bei Kleinunternehmern regelmäßig kein Verstoß ist, wenn die Dateien außerhalb eines GoBD-konformen Systems liegen. Ein ordentlicher Ordner auf dem Rechner oder in der Cloud reicht also. Aufheben musst du sie trotzdem, acht Jahre, im Original.

Wann keine E-Rechnung kommen muss

Nicht jede Rechnung muss elektronisch sein. Diese Fälle bleiben dauerhaft ausgenommen:

Und noch eine wichtige Unterscheidung: Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen dauerhaft befreit (§ 34a UStDV). Vom Empfangen sind sie es nicht. Auch wer selbst nie eine E-Rechnung schreiben muss, muss eine annehmen können.

Warum sich das Aufschieben nicht lohnt

Du kannst nicht steuern, wann die erste E-Rechnung bei dir ankommt. Das entscheiden deine Lieferanten. Große Betriebe stellen jetzt um, weil sie ab 2027 müssen, und viele schicken dann an alle E-Rechnungen, nicht nur an die, die es verlangen.

Der zweite Grund ist praktischer: Wer die erste E-Rechnung in Ruhe bearbeitet, merkt in fünf Minuten, wo es hakt. Wer sie bearbeitet, während der Steuerberater auf die Unterlagen wartet, merkt es auch, nur ungünstiger.

Wie FlinkRechnung dir dabei hilft

Unter Ausgaben lädst du die Rechnung hoch. Ist es eine XRechnung, also eine .xml-Datei, liest FlinkRechnung sie aus und füllt Lieferant, Datum, Betrag und Steuersatz schon aus. Du schaust nur noch drüber. Die Datei bleibt dabei unverändert liegen, so wie sie angekommen ist.

Ist es ein ZUGFeRD-PDF, legst du es genauso als Beleg ab. Die Felder trägst du dort noch selbst ein, das PDF kannst du ja lesen.

Beleg-Speicher zählt nicht mit. Ausgaben-Belege werden nicht auf dein Speicher-Limit angerechnet. Steuerrelevante Unterlagen sollen nicht daran scheitern, wie groß ein Paket ist.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für jeden inländischen Betrieb, ohne Umsatzgrenze und ohne Übergangsfrist. Nur vom Ausstellen sind Kleinunternehmer nach § 34a UStDV dauerhaft befreit.

Reicht ein normales E-Mail-Postfach?

Ja. Ein E-Mail-Postfach, das du auch wirklich liest, erfüllt die Empfangspflicht. Ein Portal oder eine besondere Schnittstelle verlangt niemand von dir. Dazu brauchst du nur noch etwas, das den Inhalt lesbar macht, und einen Ort, an dem die Datei unverändert bleibt.

Kann ich sagen, dass ich lieber ein PDF hätte?

Nein. Für eine E-Rechnung zwischen Unternehmen braucht der Absender deine Zustimmung nicht. Umgekehrt schon: Wer dir bis Ende 2026 noch ein PDF schicken will, braucht dein Einverständnis.

Darf ich die E-Rechnung ausdrucken und die Datei löschen?

Nein. Der Ausdruck ist eine Kopie, das Original ist die Datei. Der strukturierte Teil muss acht Jahre unverändert aufbewahrt werden (§ 14b UStG). Ausdrucken darfst du natürlich zusätzlich.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre. Die frühere Frist von zehn Jahren wurde verkürzt. Gerechnet wird ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Ein normales PDF nicht. Es gilt rechtlich als sonstige Rechnung, genau wie Papier. Ein ZUGFeRD-PDF dagegen schon: Es sieht aus wie ein PDF, trägt die Daten aber maschinenlesbar mit sich.

Was mache ich, wenn ich die XML-Datei nicht öffnen kann?

Nicht löschen. Lade sie in FlinkRechnung unter Ausgaben hoch, dann werden Lieferant, Datum, Betrag und Steuersatz ausgelesen und angezeigt. Die Datei selbst bleibt unverändert gespeichert.

E-Rechnungen annehmen, ohne neues Programm

Ausgaben erfassen, Belege ablegen und E-Rechnungen auslesen gehört bei FlinkRechnung zum kostenlosen Tarif. Und wenn du 2027 oder 2028 selbst welche schicken musst, kann die App das mit einem Klick.

Kostenlos ausprobieren

Das könnte dich auch interessieren

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen, Stand Juli 2026. Er ersetzt keine Steuerberatung und ist keine Rechtsauskunft für den Einzelfall. Bei Fragen zu deiner konkreten Situation frag deinen Steuerberater.